Die gesetzliche Sozialversicherung ist in drei Zweige gegliedert:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Pensionsversicherung
Für die einzelnen Versicherungszweige sind oft unterschiedliche Versicherungsträger zuständig.
Sie können sich den Versicherungsträger nicht selbst aussuchen. In Österreich gilt das Prinzip der Pflichtversicherung. Das bedeutet: Das Gesetz schließt Personen zu einer Versichertengemeinschaft zusammen und ordnet sie einem bestimmten Sozialversicherungsträger zu. Dies geschieht unabhängig
- von Ihrem Willen,
- der Anmeldung zur Versicherung und
- der Beitragsleistung.
Versichertengemeinschaften sind zum Beispiel Arbeitnehmer/innen, Bäuerinnen und Bauern, Beamtinnen und Beamte, selbstständig Erwerbstätige.
Die jeweiligen Versichertengruppen sind entweder voll- oder teilversichert.
Vollversicherung: Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Teilversicherung: Pflichtversicherung in einer oder zwei Sparten der Sozialversicherung.

