Kinder sind grundsätzlich mit den Eltern mitversichert. Darüber hinaus können Kinder aber auch mit den Großeltern mitversichert sein: z. B. wenn das Kind eine Schule in einem anderen Bundesland besucht oder die Eltern keine eigene Krankenversicherung haben.
Voraussetzungen:
- Nachweislich ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
Beginn der Mitversicherung:
- Frühestens ab dem Tag, an dem die Enkelin bzw. der Enkel mit der/dem Versicherten nachweislich ständig im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ende der Mitversicherung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag).
Darüber hinaus ist eine Mitversicherung nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular
- Geburtsurkunde der Enkelin bzw. des Enkels
- Geburtsurkunde jenes Elternteiles, der im direkten Verwandtschaftsverhältnis zum jeweiligen Großelternteil steht
Antrag auf Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eines unserer NÖGKK-Service-Center oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Besondere Hinweise:
Die Mitversicherung wird für die Dauer von 3 Jahren vorgemerkt. Danach ist die neuerliche Antragstellung erforderlich.
Die Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraktikum, Lehre) unterbricht automatisch die Mitversicherung als Angehörige/r. Sie lebt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres wieder auf.