Es gelten dieselben Voraussetzungen und Nachweise, als würde die/der Angehörige ein Studium in Österreich betreiben.
Voraussetzungen:
- Ordentliches Studium an einer ausländischen Studieneinrichtung
Beginn der Mitversicherung:
- Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab Beginn des neuen Studienjahres
Ende der Mitversicherung:
- Mit Beendigung des Studiums.
An das Ende des Studiums kann eine Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit anschließen.
Infos - Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit
Achtung: Eine Mitversicherung ist maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes möglich. Darüber hinaus ist nur der Abschluss einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung möglich.
Infos - Freiwillige Versicherungen
Dauer einer Befristung:
- Bis zum 30. November des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Studienbestätigung fällt.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular
- Für Ihr Kind besteht ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Familienbeihilfe: Das Finanzamt teilt der NÖGKK mit, dass weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. Die NÖGKK verlängert automatisch die Mitversicherung Ihres Kindes.
- Wird keine Familienbeihilfe bezogen:
- Fortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/r an einer ausländischen Studieneinrichtung sowie
- Bestätigung des Studienerfolges im vorangegangenen Studienjahr (sogenannte „8-Stunden-Bestätigung“, positiver Nachweis über mindestens 16 ECTS-Punkte oder mindestens 14 positive ECTS-Punkte aus einer Studieneingangs- und Orientierungsphase). Diese ist im ersten Studienjahr nicht erforderlich.
Antrag auf Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eines unserer NÖGKK-Service-Center oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.