Üben Sie eine Beschäftigung als Arbeiter- oder Angestellten-Lehrling aus, so werden Ihre Lohnansprüche im Erkrankungsfall nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt. Darüber hinaus sind Entgeltansprüche auch im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt.
Alte Rechtslage (bis 30.6.2018)
Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Lehrjahr | |
vier Wochen volle Lehrlingsentschädigung | zwei Wochen Teilentgelt |
Jeweiliger Anspruch (nach Ausschöpfung des Grundanspruches) bei neuerlicher Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall innerhalb desselben Lehrjahres | |
ersten drei Tage volle Lehrlingsentschädigung | sechs Wochen Teilentgelt |
Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall | |
acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung | vier Wochen Teilentgelt |
Neue Rechtslage (ab 1.7.2018)
Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Lehrjahr | |
acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung | vier Wochen Teilentgelt |
Jeweiliger Anspruch (nach Ausschöpfung des Grundanspruches) bei neuerlicher Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall innerhalb desselben Lehrjahres | |
ersten drei Tage volle Lehrlingsentschädigung | sechs Wochen Teilentgelt |
Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall | |
acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung | vier Wochen Teilentgelt |
Die neuen Bestimmungen sind für Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30.6.2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind.
AUVA - Infos über "Arbeitsunfall" und "Berufskrankheit"
Die Fristen des Entgeltanspruches gelten ab dem Eintrittsdatum für das jeweilige Lehrjahr. Die Entgeltansprüche werden grundsätzlich nach Kalendertagen berechnet.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH): Ihre Firma muss Feiertage für die Dauer der Ermittlung des Entgeltanspruches unberücksichtigt lassen, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen (oder bei Abrechnung nach Kalendertagen - Feiertag = Montag bis Samstag). Somit verlängert sich der Anspruch um die Anzahl der Feiertage.
Für personenbezogene Auskünfte zu Ihrem Entgeltanspruch wenden Sie sich an
- Ihre Dienstgeberin bzw. Ihren Dienstgeber,
- Ihre Interessensvertretungen oder
- eines unserer NÖGKK-Service-Center.