Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der
jährliche Zuverdienst bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem
relevanten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld
bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das
drittvorangegangene Jahr, betragen. Falls in allen drei Jahren vor der
Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das
drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr (gilt für Geburten
ab 01.01.2012).
Beispiel: Geburt 2013, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: das relevante Kalenderjahr ist 2010.
Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter € 16.200,00,
so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 pro
Kalenderjahr. In jenen Fällen, in denen keine individuelle
Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil z.B. kein Steuerbescheid
vorliegt, beträgt die Zuverdienstgrenze ebenfalls € 16.200,00 im
Kalenderjahr.
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das
Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind
nicht relevant! Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Beihilfe zum
Kinderbetreuungsgeld.
Rückforderung: Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze
überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die
Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den
Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (z.B. von der
Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird
gesondert betrachtet.
Verzicht: Um eine mögliche Überschreitung der
Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für
eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate)
verzichtet werden. Dazu muss die schriftliche Verzichtserklärung
rechtzeitig vor der Auszahlung bei der Krankenkasse einlangen. Im Falle
eines Verzichts z.B. für den Monat Mai muss der Verzicht bis Ende Mai
erfolgen, damit die Einkünfte des Monats Mai dann nicht in die
Zuverdienstgrenze eingerechnet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch
der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen.
WICHTIG: Bei einem regelmäßig gleichbleibenden monatlichen Zuverdienst ist ein Verzicht auf einzelne Monate nicht zielführend.
Zuletzt aktualisiert am 24. November 2019